Neue Arbeitszeiterfassungspflicht in Deutschland ab 2023:

Was Sie wissen müssen

 

Die Arbeitszeiterfassung wird in Deutschland ab dem Jahr 2023 verpflichtend, gestützt auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im September 2022 und den darauf folgenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im April 2023. Dieser Entwurf schafft einen klaren rechtlichen Rahmen für die tägliche und elektronische Erfassung von Arbeitszeiten.

1. Elektronische Zeiterfassung wird 2023 Pflicht: Der Überblick

 

Mit dem Inkrafttreten von Zeiterfassung Pflicht 2023 des Gesetzes sind Unternehmen dazu verpflichtet, täglich Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Tarifparteien können Ausnahmen in Anspruch nehmen, jedoch müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Erfassung korrekt erfolgt. Nachweise über die erfasste Arbeitszeit müssen im Inland und in deutscher Sprache bereitgehalten werden, und die Aufbewahrungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

2. Übergangsfristen für die elektronische Arbeitszeiterfassung

 

Obwohl die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits besteht, gibt es Übergangsfristen für die Umstellung auf die elektronische Erfassung:

  • 1 Jahr für Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden
  • 2 Jahre für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden
  • 5 Jahre für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden
  • Zeiterfassung in Papierform bleibt ausreichend für Unternehmen mit 10 Mitarbeitenden und weniger

3. Vorgaben zur digitalen Arbeitszeiterfassung und Unionrechtliche Auslegung

 

Die unionsrechtliche Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) betont die Notwendigkeit für Arbeitgeber, nicht nur die Möglichkeit, sondern die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Organisationsmaßnahmen sind erforderlich, um die Einhaltung der Regelungen zur Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten sicherzustellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten eingerichtet werden muss.

4. Form der Arbeitszeiterfassung: Flexible Möglichkeiten und Betriebsratbeteiligung

 

Weder das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch das Arbeitsschutzgesetz legen eine spezifische Form für die Arbeitszeiterfassung fest. Sowohl elektronische als auch schriftliche Systeme sind akzeptabel, vorausgesetzt, sie erfüllen arbeitsschutzrechtliche Anforderungen. Dies umfasst die Dokumentation von Arbeitsbeginn, -ende und Pausenzeiten. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), jedoch kein Initiativrecht für die Einführung eines Systems.

5. Sanktionen bei Verstößen gegen die Arbeitszeiterfassungspflicht und Ausblick

 

Geldbußen für Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassungspflicht sind derzeit nicht unmittelbar vorgesehen. Die zuständige Behörde kann jedoch Maßnahmen anordnen, um die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung können Bußgelder von bis zu EUR 30.000,00 verhängt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Arbeitgeber sollten die Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen, um sich auf etwaige Änderungen vorzubereiten.

Die umfassende Arbeitszeiterfassungspflicht in Deutschland ab Zeiterfassung Pflicht 2023 bringt eine Vielzahl von Neuerungen mit sich, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Die Einhaltung der Vorschriften und die Anpassung an die neuen Anforderungen sind entscheidend, um rechtliche Konformität sicherzustellen. Unternehmen sollten sich aktiv mit den geplanten Gesetzesänderungen auseinandersetzen und gegebenenfalls interne Prozesse anpassen.

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